Wohnungseigentum: Andere Eigentümer müssen Umbauten im Sondereigentum dulden
06Juni
Das Sondereigentum steht einem Wohnungseigentümer zur alleinigen Nutzung und freien Gestaltung zur Verfügung. Verändert ein Wohnungseigentümer das Gebäude in diesem Bereich, müssen die übrigen Eigentümer dies grundsätzlich dulden.
Etwas anderes gilt nur, wenn die Umbauten in die Substanz des Hauses eingreifen, also beispielsweise bei Änderungen an tragenden Wänden oder an von außen sichtbaren Gebäudeteilen. Die anderen Wohnungseigentümer können ausnahmsweise gegen bauliche Maßnahmen im Sondereigentum vorgehen, wenn der optische Gesamteindruck des Gebäudes erheblich verändert wird. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs muss die Veränderung durch einen Vorher-Nachher-Vergleich festgestellt werden. Nur wenn sich daraus tatsächlich eine erhebliche Veränderung gegenüber dem ursprünglichen Zustand ergibt, können sich die anderen Wohnungseigentümer gegen diesen Nachteil wehren. Dabei muss die Baumaßnahme die optische Wirkung des ganzen Gebäudes beeinflussen und nicht nur eines einzelnen Bauteils. Im konkreten Fall ging es um die veränderte Wiedererrichtung eines teilverglasten, hölzernen Dachvorbaus auf dem Dachgarten einer Penthouse-Wohnung. Der beklagte Eigentümer hatte den Vorbau auf eigene Rechnung und ohne Beschluss der Gemeinschaft vorgenommen. Zuvor war die ursprüngliche Konstruktion im Zuge einer Dachsanierung abgerissen worden. Eine Miteigentümerin beklagte sich über die veränderte Ausführung (BGH, 18.11.2016, V ZR 49/16).