Räumpflicht bei Schneefall und Glätte
15Februar
Rutschige Wege durch gefrorenes Laub, Schnee und Glatteis - eine ständige Gefahrenquelle sowohl für Fußgänger, als auch für Radfahrer. Sturzunfälle können zu langwierigen Personen- und Sachschäden führen. Doch wie verhält es sich mit der Räum- und Streupflicht?
Wer ist streupflichtig?
Haus- und Grundeigentümer
Mieter (wenn dies im Mietvertrag festgelegt ist)
Wann muss gestreut werden?
Werktags: Ab 7 bis 20 Uhr
An Sonn- und Feiertagen: Ab 9 bis 20 Uhr
Wie muss gestreut werden?
Gehwegbreite: 120 cm
Streumittel: Sand, Granulat oder Rollsplit
Hinweis
Wer abwesend ist, muss sich um Vertretung kümmern. Berufliche Abwesenheit entbindet nicht von der Räum- und Streupflicht: Wenn Sie tagsüber unterwegs sind, müssen Sie rechtzeitig eine Vertretung bestimmen!
Kontakt:
Alpenland Immobilien
Tel.: 08063 809295
E-Mail: info@immo-alpenland.de