Mängel beseitigen: Die Frist muss angemessen sein
19Januar
Bauen ist bei aller Technisierung und Digitalisierung noch immer ein Handwerk, bei dem verschiedene Gewerke zusammen schließlich ein ganzes Haus schaffen. Fehler und Mängel sind nicht nur möglich, sondern normal. Der Gesetzgeber hat ein festes Instrumentarium geschaffen, wie Bauherrn und beauftragte Unternehmen zu einer für beide Seiten akzeptablen Lösung kommen können.
Dazu gehört, dass der Auftraggeber mangelbedingten Schadensersatz erst geltend machen kann, wenn er dem Auftragnehmer zuvor eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat. Im einen konkreten Fall wurde ein Heizungsbauer wegen der mangelhaften Installation einer Heizungsanlage auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Zu Unrecht, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, 10.05.2016, 21 U 180/15). Der Auftraggeber hatte dem Heizungsbauer zwar eine Frist gesetzt, allerdings war diese viel zu kurz gewesen, befand das Gericht. Bei der Fristsetzung hätte berücksichtigt werden müssen, wie komplex die Heizungsanlage ist. Im Rahmen der Mängelbeseitigung war ein Besichtigungstermin notwendig, um die Mangelursachen zu lokalisieren, weitere Termine mussten folgen, um die Mängel zu beseitigen. Die Kommunikation mit dem Auftraggeber zwecks Terminabsprache war besonders schwierig, weil dieser nicht erreichbar war. Diese Umstände hätten bei der Fristsetzung eine Rolle spielen müssen.
Aus diesem Urteil ergibt sich, dass die Fristsetzung zur Mängelbeseitigung vom Einzelfall abhängig ist. Grundsätzlich ist eine Frist angemessen, wenn die Mängel innerhalb der gesetzten Frist unter größten Anstrengungen des Auftragnehmers tatsächlich beseitigt werden können. Der Auftragnehmer ist gefordert, innerhalb der Frist zumindest Nachbesserungsversuche vorzunehmen. Bedarf es dabei der Mitwirkung des Auftraggebers, so ist dies bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen.