Gemeinschaftseigentum bleibt Gemeinschaftseigentum

19Januar

Gemeinschaftseigentum bleibt Gemeinschaftseigentum

Wohnraum in großen Städten ist knapp. Daher ist es naheliegend, ungenutzte Räume und brach liegende Spitzböden auszubauen. Der Zugewinn von Wohnraum ist besonders für Wohnungseigentümer verlockend, deren Wohnung direkt unter dem Dachboden liegt. Der ausgebaute Raum lässt sich dann bequem mit einer Treppe erschließen und macht aus der Etagen- eine attraktive Maisonette-Wohnung.

Das dachte sich auch ein Wohnungseigentümer mit Blick auf einen im Gemeinschaftseigentum stehenden Dachboden. Er veranlasste umfangreiche Umbaumaßnahmen auf eigene Kosten und hatte die Rechnung ohne die Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft gemacht. Diese war nämlich nicht bereit, einer Änderung der Teilungserklärung zuzustimmen und aus dem Gemeinschaftseigentum Sondereigentum zu machen. Weil keine Einigung gefunden werden konnte, blieb es bei der ursprünglichen sachenrechtlichen Zuordnung.

Es kam zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Ergebnis, das Gemeinschafteigentum auch dann Gemeinschaftseigentum bleibt, wenn ein einzelner Eigentümer daran erhebliche Umbaumaßnahmen vornimmt. Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, 08.03.2016, 6 U 23/15) entschied in diesem Fall, das durch den Umbau von Gemeinschaftseigentum zwar wieder Gemeinschaftseigentum entstanden ist, dass aber ein Sondernutzungsrecht für die Fläche begründet werden kann. Dieses Recht ist verbunden mit der Pflicht der Kosten- und Lastentragung, insbesondere der ordnungsgemäßen Unterhaltung, Instandhaltung und Instandsetzung auf eigene Rechnung.

Wohnungseigentümern, die ebenfalls den Ausbau eines Dachgeschosses in Erwägung ziehen, ist dringend zu raten, die sachenrechtliche Neuordnung von Gemeinschafts- und Sondereigentum vor Beginn der Baumaßnahme verbindlich mit der Gemeinschaft zu regeln. Die Zuordnung des neu gewonnen Raums zum Sondereigentum kann nur durch die Änderung der Teilungserklärung erfolgen.

 

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