WOHNFLÄCHE
10Mai
Sie möchten eine Immobilie verkaufen oder vermieten? Klingt zunächst mal gut soweit.
Schnell kann es hier aber kompliziert werden, etwa wenn Sie die zur Verfügung stehende Wohnfläche (rechtssicher) angeben möchten. Zählt die Fensternische zur Wohnfläche dazu? Und was ist mit dem Keller? Wir klären Sie auf:
Grundsätzlich gibt es zwei Methoden zur Berechnung der Wohnfläche. Obwohl die DIN-Norm 277 zur Berechnung von Wohnflächen noch gültig ist, wird heutzutage in den meisten Verträgen eher die Wohnflächenverordnung zu Grunde gelegt. Hier gilt:
Es zählen nur die Flächen, die zur betreffenden Wohnung gehören. Neben den Wohnräumen fallen darunter auch etwaige Wintergärten oder auch Schwimmbäder (in geschlossenen Räumen). Auch Balkone und Terrassen zählen dazu. Nicht zur Wohnfläche gehören Dachböden, Keller oder Abstellräume, Garagen und ähnliches.
Nur Räume mit einer Mindesthöhe von zwei Metern werden voll angerechnet. Flächen unter einem Meter werden nicht berechnet.
Auch für Räume unterhalb von Treppen gilt: Erst ab einem Meter kann die Fläche angerechnet werden. Und dann in der Regel auch nur anteilig.
Bei Balkonen und Terrassen gilt: Diese werden, je nach Vertrag, nur anteilig gerechnet. Entweder zu einem Viertel oder zur Hälfte.
Sie sehen: Wohnraumberechnungen sind komplizierter als man denkt. Zudem sollten diese Angaben immer rechtssicher überprüfbar sein, um eventuelle Schadensersatzansprüche oder Mietminderungen ausschließen zu können.
Wenn Sie Unterstützung bei der Berechnung der Wohnfläche benötigen, sind wir gerne für Sie da.
Alpenland Immobilien
Tel.: 08063 809295
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