Übergangsfrist für alte Kamin- und Kachelöfen abgelaufen

19Januar

Übergangsfrist für alte Kamin- und Kachelöfen abgelaufen

Kamin- und Kachelöfen erhöhen in der kalten Jahreszeit den Wohnkomfort. Sie sorgen für eine behagliche Wärme und ein angenehmes Raumklima. Seit 2015 müssen die sogenannten Einzelraumfeuerstätten strengere Auflagen erfüllen. Der Staubgrenzwert liegt bei 0,15 Gramm pro Kubikmeter Abgas, der Kohlenmonoxid-Grenzwert bei vier Gramm pro Kubikmeter. Gesetzliche Grundlage ist die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, die sogenannte 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV).

Mit Ablauf des Jahres 2017 endete die Schonfrist, die der Gesetzgeber Besitzern von Feuerstellen, Kamin- und Kachelöfen mit zu hohen Emissionen eingeräumt hatte. Betroffen sind nur Geräte, die vor 1985 errichtet wurden. Halten diese die neuen Vorschriften nicht ein, müssen sie nachgerüstet oder ausgemustert werden.

Weist die Feuerstätte zu hohe Staubemissionen auf, kann der Einbau eines Partikelfilters den Ausstoß unter die verlangte Schwelle senken. Ist der Ausstoß von Kohlenmonoxid zu hoch, hilft dagegen nur eine Stilllegung des alten Ofens – das unsichtbare, giftige Gas kann nicht durch Filter entfernt werden.

Messung und Nachrüstung sind oft teurer als ein neuer, effizienterer Ofen. Daher raten Experten meistens dazu, den Ofen auszutauschen. Das hat zugleich den Vorteil, dass der neue Ofen umweltfreundlicher heizt.

Experten rechnen mit mindestens 200.000 Öfen, die den aktuellen Standard nicht erfüllen, Schätzungen kommen sogar auf bis zu zwei Millionen. Hauseigentümer, die von 1985 bis 1994 errichtete Anlagen betreiben, können diese noch bis Ende 2020 ohne weitere Prüfung nutzen. Wie alt der genutzte Kamin- oder Kachelofen tatsächlich ist, lässt sich meistens am Typenschild oder durch einen Blick in die Herstellerbescheinigung feststellen. Eine Datenbank des Industrieverbandes Haus-, Heiz- und Küchentechnik listet überdies die Höhe der Emissionen verschiedener Kaminöfen auf.

 

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