Provisionsteilung ab 23.12.2020 - was bedeutet das für mich als Immobilienverkäufer?

22Dezember

Provisionsteilung ab 23.12.2020 - was bedeutet das für mich als Immobilienverkäufer?

Haben Sie auch schon davon gehört, dass ab 23.12.20 das neue Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Immobilien in Kraft tritt?

Sie hatten jedoch noch keine Zeit sich mit der Thematik auseinanderzusetzen? Wir haben für Sie die Hauptpunkte zusammengestellt.

Die Regelungen gelten

für den Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäuser und wenn diese an Privatpersonen verkauft werden.

  1. Wer einen Makler für den Verkauf oder Kauf beauftragt, übernimmt mindestens die Hälfte der anfallenden Maklerkosten.
  2. Die Maklerverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form.
  3. Wird der Makler sowohl für Käufer als auch Verkäufer tätig, kann er Courtage nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen.
  4. Hat nur eine Partei die Entscheidung zur Einschaltung eines Maklers getroffen, ist diese verpflichtet, die Maklervergütung zu zahlen.
  5. Vereinbarungen mit dem Ziel, die Kosten an die andere Partei weiterzureichen, sind nur wirksam, wenn die weitergereichten Kosten max. 50 % der insgesamt zu zahlenden Courtage ausmachen.
  6. Hat der Makler ausschließlich einen Vertrag mit dem Verkäufer geschlossen, kann der Käufer einen Beleg über die Zahlung der Provision des Verkäufers fordern, bevor er selbst maximal die gleiche Provisionshöhe überweist.

Sie haben noch Fragen zur Provisionsteilung? Kontaktieren Sie uns gern.

 

Kontakt:

Alpenland Immobilien

Tel.: 08063 809295

E-Mail: info@immo-alpenland.de

Web: www.immo-alpenland.de

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