Mietrecht: Weiteres BGH-Urteil bestätigt Kündigungsrecht wegen Eigenbedarf

06Juni

Mietrecht: Weiteres BGH-Urteil bestätigt Kündigungsrecht wegen Eigenbedarf

Zu den in jüngster Zeit gefällten Urteilen des Bundesgerichtshofes zum Kündigungsrecht wegen Eigenbedarf kommt noch ein weiteres ergänzend hinzu.

In diesem Fall ging es ebenfalls um die Kündigung wegen Eigenbedarfs durch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) als Vermieterin. Das Gericht bestätigte ein weiteres mal, dass einem Mieter wegen Eigenbedarf gekündigt werden darf, wenn ein oder mehrere Gesellschafter oder deren Angehörige einen zur Eigenbedarfskündigung berechtigenden Nutzungswillen haben. Der Fall: Die GbR ist Eigentümerin eines in drei Eigentumswohnungen aufgeteilten Wohnhauses. Eine Gesellschafterin will mit ihrem Sohn sowie ihren Eltern in eine Wohnung beziehen, der zweite Gesellschafter will in die zweite Wohnung einziehen, der dritte Gesellschafter will in der dritten Wohnung wohnen bleiben, die er bereits seit einiger Zeit nutzt. Der Bundesgerichtshof sah die Kündigung der Gesellschaft als berechtigt an und bekräftigt nochmals seine bisherige Rechtsprechung (u.a. BGH, 14.12.2016, VIII ZR 232/15), wonach sich eine teilrechtsfähige (Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts auf den Eigenbedarf ihrer Gesellschafter oder deren Angehöriger berufen kann. In den zuerst erwähnten jüngsten Fällen ging es um möglicherweise vorgetäuschten Eigenbedarf (BGH, 29.03.2017, VIII ZR 44/16), um die Prüfung vorgetragener Härtegründe (BGH, 15.03.2017, VIII ZR 270/15 ) und um die Kündigung wegen Berufs- bzw. Geschäftsbedarf (BGH 29.03.2017, VIII ZR 45/16). Allein diese Aufzählung zeigt die Verunsicherung von Mietern und Vermietern in dieser Frage. Die Auffassung des obersten Gerichts ist jedoch eindeutig und wird durch seine laufende Rechtsprechung untermauert.

 

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